Satzung der Turngemeinschaft Freden e.V.
 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Der Verein führt den Namen „Turngemeinschaft Freden e.V.“ und hat seinen Sitz in Freden (Leine).
 Er ist in das Vereinsregister (§21 BGB) beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. VR 110032 eingetragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports.

§ 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er besitzt die Rechte einer juristischen Person.

§ 3
Der Verein ist eine Pflegestätte turnerischer, volkstümlicher und gymnastischer Übungen für alle Bevölkerungskreise, unabhängig von Alter und Geschlecht, um bei den Mitgliedern Gemeinsinn, Heimatliebe und Geselligkeit zu pflegen.

§ 4
Zur Erreichung dieser Ziele werden insbesondere folgende Sportarten betrieben: Turnen, Gymnastik, Leichtathletik, Handball, Sonstige Ballspiele,
Schwimmen, Wintersport, Tischtennis, Wandern, Tanzsport

§ 5
Das gesamte Vermögen des Vereins darf nur zur Förderung obiger Vereinsziele verwandt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

a) Arten der Mitgliedschaft

§ 7
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene männliche und weibliche Person von Geburt an werden.

§ 8
Kinder bis 14 Jahren können nur mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden.

§ 9
Die Mitgliederlisten müssen enthalten: Name, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift.
Die personengebundenen Daten können zum Zweck der Mitgliederverwaltung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf EDV-Basis gespeichert werden.

b) Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft:

§ 10
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach vorhergehender schriftlicher Anmeldung.

§ 11
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Abmeldung mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
1. mit der Beitragszahlung länger als 6 Monate im Rückstand bleibt,
2. sich grob oder wiederholt gegen die Vereinsgesetze vergeht, sich unehrenhaft und unsportlich innerhalb oder außerhalb des Vereins verhält.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe der Ausschließung mitzuteilen. Der Einspruch gegen den Ausschluss muss innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand schriftlich eingereicht werden und wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt bei Ausschluss Mitteilung an die Erziehungsberechtigten. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

c) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
 

§ 12
Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte für den in § 4 bezeichneten Zweck nach Maßgabe der Turnordnung zu.

§ 13
Der Verein hat Versicherung gegen Unfall und Haftpflicht abzuschließen. Er kann für irgendwelche durch sportliche Betätigung und Veranstaltungen eingetretene Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden.

§ 14
Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den Versammlungen gleiches Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche sind berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen, sie haben nur in den die Jugend betreffenden Fragen Stimmrecht.

§ 15
Alle aktiven Mitglieder (ordentliche Mitglieder und Jugendliche) sollen regelmäßig und pünktlich an den Übungsstunden teilnehmen.

§ 16
Jedes Mitglied hat den Anordnungen des Vorstandes und der Übungsleiter Folge zu leisten.

§ 17
Zur Deckung der Unkosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen können die Beiträge vom Vorstand ermäßigt werden.

§ 18
Der Beitrag für Jugendliche und Kinder ist gegenüber dem Vollbeitrag ermäßigt und wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

§ 19
Für Familien wird ein gesonderter Beitrag geführt, der von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.

III. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
 Vorstand, Ältestenrat, Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung.

§ 20
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er besteht aus 8 Mitgliedern und gliedert sich in:
1. Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende,Kassenwart, Schriftführer, Jugendleiter, Oberturnwart, Frauenwartin.
 Der Vorstand bildet mit den einzelnen Fachwarten der verschiedenen Facharten zusammen den erweiterten Vorstand. Aufwandsentschädigungen können gewährt werden
Der 1. Vorsitzende bildet mit den beiden Stellvertretern und dem Kassenwart den geschäftsführenden Vorstand, der im Sinne des § 26 des BGB vertretungsberechtigt ist.Je zwei von Ihnen gemeinsam handelnd vertreten den Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 21
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet alle Versammlungen und setzt die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlungen im Einvernehmen mit dem Vorstand fest. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt, vom 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 22
Der Vorsitzende, der Oberturnwart und die Übungsleiter haben das Recht und die Pflicht, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Übungsstunden zu sorgen.

§ 23
Der Schriftführer sorgt für das gesamte Schriftwesen des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten, sorgt in den Versammlungen für die Eintragung in die Anwesenheitsliste und führt das Protokoll.

§ 24
Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Die Rechnungslegung erfolgt in der Jahreshauptversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres. Das Vereinsvermögen wird bei einer Bank hinterlegt. Auszahlungen darf der Kassierer nur auf Anweisung des Vorstandes vornehmen.
§ 25
Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so nimmt die Mitgliederversammlung vorläufige Ergänzungswahlen vor.

§ 26
Streitigkeiten werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Ältestenrat und den Fachwarten geregelt.

§ 27
Der Ältestenrat besteht aus 4 Personen, die ein Mindestalter von 40 Jahren haben müssen. Aufgabe und Zweck dieses Rates ist es, den Vorstand in schwerwiegenden und wichtigen Angelegenheiten zu beraten.

§ 28
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt von dem Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor der Versammlung.

§ 29
Die Jahreshauptversammlung muss im 1. Vierteljahr des folgenden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie ist mindestens 14 Tage vorher öffentlich bekanntzugeben. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 30
Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einberufen, oder wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter schriftlicher Begründung verlangt.

§ 31
Jede ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu berechnen, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen mit.

§ 32
Anträge werden in der Mitgliederversammlung oder in Vorstandssitzungen zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden für den Antrag stimmen (soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit verlangt).

§ 33
Die Abstimmungen sind öffentlich, wenn nicht mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.

§ 34
In der Jahreshauptversammlung wird ein Kassenprüfungsausschuss für das laufende Geschäftsjahr mit dem Recht und der Verpflichtung zur Kassenprüfung gewählt. Mindestens die Hälfte der dem Ausschuss angehörenden Mitglieder scheidet jährlich aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl ist nicht zulässig, so dass niemand mehr als 2 Jahre dem Prüfungsausschuss angehören kann.

§ 35
Das Vereinsvermögen gehört dem Verein, nicht den einzelnen Mitgliedern.

IV. Satzungsänderungen

§ 36
Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden.

V. Auflösen des Vereins

§ 37
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in 2 aufeinanderfolgenden Hauptversammlungen, zwischen denen ein Zwischenraum von 8 Tagen liegen muss, diese mit 4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

§ 38
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen an den nächsthöheren Sportverband für gemeinnützige, turnerische Zwecke über.

§ 39
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsmögen.

VI. Schlussbestimmung

§ 40
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Freden, den 13. November 2009